Energieaudit Energieeffizienz - Darstellung Schneidbrenner

Energieaudit

Gesetzlich vorgeschriebenes Energieaudit nach DIN EN 16247

Durch ein Energieaudit lassen sich die wesentlichen Energieflüsse eines Unternehmens offenlegen und Energieeffizienzpotenziale identifizieren. Nutzen Sie dieses Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz in Ihrem Unternehmen.

Seit 2015 ist das Energieaudit Pflicht

Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Energiedienstleistungsgesetzes ist es nunmehr eine vom Gesetzgeber vorgegebene Pflicht, dass Unternehmen ab dem Jahr 2015 entsprechende Energieaudits nach der Norm DIN EN 16247-1 durchführen müssen. Die Durchführung eines Energieaudits musste in 2015 erfolgen und ist periodisch alle vier Jahre zu wiederholen.


Ihr Unternehmen muss ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen, wenn eine der Fragen mit JA beantwortet werden kann:

  • mindestens 250 Mitarbeiter
  • Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro
  • Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro.
Die Pflicht gilt, sofern eines der o.g. Kriterien zutrifft, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, und somit nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe.

Ein Energieaudit durchführen müssen auch:
  • kommunale Eigenbetriebe
  • gemeinnützige Unternehmen, auch wenn sie mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einem Konzernverbund
  • KMU des produzierenden Gewerbes, wenn sie auch künftig vom Spitzenausgleich profitieren möchten​
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist ein Energieaudit über das BAFA Programm Energieberatung Mittelstand mit bis zu 6.000 € förderfähig.

In 2019 müssen Energieaudits erneuert werden!

Haben auch Sie im Jahr 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen lassen? 

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dieses Audits in einem Abstand von vier Jahren erneut vorzunehmen. Entsprechend sind Sie dazu verpflichtet, dieses Audit in 2019 zu aktualisieren.


Unsere Empfehlung:

Jetzt schon das Re-Audit angehen und umsetzen!

Unsere beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrierten Energie-auditoren bieten Ihnen gezielte Unterstützung bei der Realisierung an.


Wir prüfen die aktuellen Voraussetzungen Ihres Audits hinsichtlich veränderten Rahmenbedingungen (Preise, Gesetzeslage u. ä.), planen dieses für Sie und setzen das Re-Audit inklusive Dokumentation auch um.

Ihre Vorteile eines Energieaudits

  • Strukturierte Analyse der Energieflüsse und Energieverbräuche in Ihrem Unternehmen nach DIN 16247-1 bzw. DIN EN ISO 50001
  • Senkung der Energiekosten (Strom, Erdgas, Heizöl, etc.) und Steigerung der Energieproduktivität
  • Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Steigerung der Effizienz mit Bewertung der Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen
  • Überblick über passende Förderprogramme für die Maßnahmenumsetzung
  • Imageverbesserung gegenüber Kunden
  • Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (EU-Energieeffizienzrichtlinie, Spitzenausgleich, EEG-Ausgleichsregelung, etc.)

FAQ zum Energieaudit

Wenn Sie nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen zählen, müssen Sie ein Energieaudit durchführen. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen als Nicht-KMU, wenn es

  • mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt oder 
  • mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz macht und die Bilanzsumme höher als 43 Millionen Euro ist.

Auch KMU kann es treffen. Nämlich dann, wenn es Unternehmensbeteiligungen gibt. Ist ein größeres EU-Unternehmen mit mindestens 25 bis 50 Prozent beteiligt, werden die Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme aller Beteiligungen anteilig addiert. Beteiligungen über 50 Prozent werden vollständig addiert. Das gilt andersherum übrigens genauso, wenn also das KMU eine Beteiligung an einem EU-Großunternehmen hat. So wird plötzlich aus einem KMU ein großes Unternehmen – das verpflichtet ist, ein Energieaudit durchzuführen.


Unternehmen, die mehr als 25 Prozent ihres Kapitals von einer öffentlichen Stelle haben, sind ebenfalls auditpflichtig.

Ein Energieaudit ist nicht nur eine Bürde, sondern hat auch Vorteile. Der Energieauditor identifiziert Stellen in Ihrem Unternehmen, an denen Sie Energie einsparen oder effizienter nutzen können. In einem Abschlussbericht spricht er Empfehlungen aus, wo er in Ihrem Unternehmen Einsparpotenzial sieht. Zwar sind Sie nicht verpflichtet, alle Empfehlungen umzusetzen. Auf lange Sicht können Sie Ihnen aber helfen, Betriebskosten zu senken und Geld zu sparen.
Unternehmen mit Auditpflicht mussten erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits muss dieses alle vier Jahre wiederholt werden. Die zweite Audit-Phase endet entsprechend am 5. Dezember 2019.
Nein, das ist leider nicht möglich. Spätestens bis zum 5. Dezember 2019 müssen Sie Ihr zweites Energieaudit durchgeführt haben. Beispiel: Ihr erstes Audit ist auf den 6. Juni 2015 datiert. Bis zum 6. Juni 2019 muss demnach Ihr zweites Audit stattgefunden haben.
Ihr Unternehmen ist von der Auditpflicht freigestellt, wenn Sie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) erfolgreich eingerichtet haben. Hat Ihr Unternehmen mehrere Standorte, können auch Kombinationen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen zur Befreiung von der Auditpflicht führen.
Das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentlich zugängige Liste mit zugelassenen Energieauditoren und -beratern. Für den Zulassungsprozess müssen zahlreiche Dokumente zum Nachweis eingereicht werden, die die Qualifikationen des Beraters widerspiegeln und gleichzeitig den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nach §8b EDL-G entsprechen.
Herr Jörg Bielefeld, Geschäftsführer der ebexxo Consulting UG, erfüllt diese Anforderungen und wurde von der BAFA als Energieauditor zugelassen.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Es hängt von der Komplexität des Unternehmens ab. Das Energieaudit wird bei einer Lagerhalle deutlich kürzer ausfallen als bei einem produzierenden Unternehmen und damit auch weniger kosten. Es empfiehlt sich, Informationen und Daten zum Energieverbrauch so gut wie möglich vorzubereiten, um den Aufwand des Auditors zu reduzieren.
Genauso wie bei den Kosten gibt es auch darauf keine pauschale Antwort. Die Zeit kann zwischen zwei Wochen und einem Jahr schwanken – abhängig beispielsweise davon, wie viele Standorte ein Unternehmen hat. In jedem Fall sollten Sie frühzeitig Kontakt zu einem Energieauditor aufnehmen, um den zeitlichen Rahmen zu besprechen.
Nein, das liegt in Ihrem eigenen Ermessen. Der Bericht des Auditors ist lediglich als Empfehlung zu verstehen.
Ja! Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt Stichproben durch, ob Unternehmen der Auditpflicht nachgekommen sind. Stichtag für die zweite Verpflichtungsperiode ist der 5. Dezember 2019. Wenn Sie bis dahin versäumt haben, Ihr zweites Energieaudit durchzuführen, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Das kann teuer werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit der Umsetzung beauftragt und kontrolliert die Erfüllung des Energieaudits zum Stichtag. Unternehmen, die sich nicht an die Auditpflicht halten, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.