Energieaudit Energieeffizienz - Darstellung Schneidbrenner

Energieaudit

Gesetzlich vorgeschriebenes Energieaudit nach DIN EN 16247

Durch ein Energieaudit lassen sich die wesentlichen Energieflüsse eines Unternehmens offenlegen und Energieeffizienzpotenziale identifizieren. Nutzen Sie dieses Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz in Ihrem Unternehmen.

Seit 2015 ist das Energieaudit Pflicht

Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Energiedienstleistungsgesetzes ist es nunmehr eine vom Gesetzgeber vorgegebene Pflicht, dass Unternehmen ab dem Jahr 2015 entsprechende Energieaudits nach der Norm DIN EN 16247-1 durchführen müssen. Die Durchführung eines Energieaudits musste in 2015 erfolgen und ist periodisch alle vier Jahre zu wiederholen.


Ihr Unternehmen muss ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen, wenn es als Nicht-KMU definiert ist. Als Nicht-KMU gilt,

Die Pflicht gilt, sofern eines der o.g. Kriterien zutrifft, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, und somit nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe.

Ein Energieaudit durchführen müssen auch:
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist ein Energieaudit über das BAFA gegebenenfalls förderfähig. Gerne stehen wir Ihnen für eine Überprüfung zur Verfügung.

Ab 2015 müssen Energieaudits periodisch alle vier Jahre wiederholt werden!

Haben auch Sie im Jahr 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen lassen? 

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dieses Audits in einem Abstand von vier Jahren erneut vorzunehmen. Entsprechend sind Sie dazu verpflichtet, dieses Audit in 2019 zu aktualisieren.


Unsere Empfehlung:

Jetzt schon das Re-Audit angehen und umsetzen!

Unsere beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrierten Energie-auditoren bieten Ihnen gezielte Unterstützung bei der Realisierung an.


Wir prüfen die aktuellen Voraussetzungen Ihres Audits hinsichtlich veränderten Rahmenbedingungen (Preise, Gesetzeslage u. ä.), planen dieses für Sie und setzen das Re-Audit inklusive Dokumentation auch um.

Ihre Vorteile eines Energieaudits

FAQ zum Energieaudit

Wenn Sie nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen zählen, müssen Sie ein Energieaudit durchführen. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen als Nicht-KMU, wenn es

  • mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt oder 
  • mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz macht und die Bilanzsumme höher als 43 Millionen Euro ist.


Auch KMU kann es treffen. Nämlich dann, wenn es Unternehmensbeteiligungen gibt. Ist ein größeres EU-Unternehmen mit mindestens 25 bis 50 Prozent beteiligt, werden die Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme aller Beteiligungen anteilig addiert. Beteiligungen über 50 Prozent werden vollständig addiert. Das gilt andersherum übrigens genauso, wenn also das KMU eine Beteiligung an einem EU-Großunternehmen hat. So wird plötzlich aus einem KMU ein großes Unternehmen – das verpflichtet ist, ein Energieaudit durchzuführen.

Ein Energieaudit ist nicht nur eine Bürde, sondern hat auch Vorteile. Der Energieauditor identifiziert Stellen in Ihrem Unternehmen, an denen Sie Energie einsparen oder effizienter nutzen können. In einem Abschlussbericht spricht er Empfehlungen aus, wo er in Ihrem Unternehmen Einsparpotenzial sieht. Auf lange Sicht können sie Ihnen aber helfen, Betriebskosten zu senken und Geld zu sparen.

Unternehmen mit Auditpflicht mussten erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits muss dieses alle vier Jahre wiederholt werden. Die zweite Audit-Phase endete entsprechend am 5. Dezember 2019.

Nein, das ist leider nicht möglich. Spätestens bis zum 5. Dezember 2023 mussten Sie Ihr drittes Energieaudit durchgeführt haben. Beispiel: Ihr zweites Audit war auf den 6. Juni 2023 datiert. Bis zum 6. Juni 2027 muss demnach Ihr drittes Audit stattgefunden haben.

Ihr Unternehmen ist von der Auditpflicht freigestellt, wenn Sie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) erfolgreich eingerichtet haben. Hat Ihr Unternehmen mehrere Standorte, können auch Kombinationen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen zur Befreiung von der Auditpflicht führen.
Das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentlich zugängige Liste mit zugelassenen Energieauditoren und -beratern. Für den Zulassungsprozess müssen zahlreiche Dokumente zum Nachweis eingereicht werden, die die Qualifikationen des Beraters widerspiegeln und gleichzeitig den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nach §8b EDL-G entsprechen.
Herr Jörg Bielefeld, Geschäftsführer der ebexxo Consulting UG, erfüllt diese Anforderungen und wurde von der BAFA als Energieauditor zugelassen.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Es hängt von der Komplexität des Unternehmens ab. Das Energieaudit wird bei einer Lagerhalle deutlich kürzer ausfallen als bei einem produzierenden Unternehmen und damit auch weniger kosten. Es empfiehlt sich, Informationen und Daten zum Energieverbrauch so gut wie möglich vorzubereiten, um den Aufwand des Auditors zu reduzieren.
Genauso wie bei den Kosten gibt es auch darauf keine pauschale Antwort. Die Zeit kann zwischen zwei Wochen und einem Jahr schwanken – abhängig beispielsweise davon, wie viele Standorte ein Unternehmen hat. In jedem Fall sollten Sie frühzeitig Kontakt zu einem Energieauditor aufnehmen, um den zeitlichen Rahmen zu besprechen.
Ja! Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt Stichproben durch, ob Unternehmen der Auditpflicht nachgekommen sind. Stichtag für die zweite Verpflichtungsperiode ist der 5. Dezember 2019. Wenn Sie bis dahin versäumt haben, Ihr zweites Energieaudit durchzuführen, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Das kann teuer werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit der Umsetzung beauftragt und kontrolliert die Erfüllung des Energieaudits zum Stichtag. Unternehmen, die sich nicht an die Auditpflicht halten, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.